Dem Genossen wird vorgeworfen, sich bei den Protesten zur Eröffnung der Europäischen Zentralbank (EZB) am 18. März 2015 passiv mit einer Plastikfolie als Schutz gegen Pfefferspray bewaffnet zu haben. In den Augen der Staatsanwaltschaft erfüllt das den Tatbestand der Schutzbewaffnung bzw. der passiven Bewaffnung nach § 17a Versammlungsgesetz. Das Verfahren wird in zweiter Instanz vor … Prozesstermin am Montag, 10. September 2018 um 9:30 // Passive Bewaffnung bei der EZB-Eröffnung 2015 (2. Instanz) weiterlesen
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