Aufenthaltsverbote für die Blockupy-Aktionstage – aufgehoben

UPDATE Mittwoch morgen: Die Verfügungen wurden Aufgehoben. Kommt alle. Aktuelle Infos für die nächsten Tage auf der Seite des EA-Frankfurt

Die Frankfurter Polizei verschickt aktuell Verfügungen an Menschen aus Frankfurt und anderen Städten und erteilt ihnen vom 16. – 19. Mai – also für den Zeitraum der Blockupy-Aktionstage – Aufenthaltsverbote für die Frankfurter Innenstadt. Sollten die angeschriebenen Personen dagegen verstoßen und etwa auf die Idee kommen, in der Frankfurter Innenstadt zu demonstrieren, wird ihnen die “Anwendung unmittelbaren Zwanges” durch die Polizei und ein Zwangsgeld von 2000 Euro oder eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe angedroht.

Die Frankfurter Version des präventiven Sicherheitsstaats
Insgesamt scheinen von diesen Aufenthaltsverboten mehrere hundert Personen im gesamten Bundesgebiet betroffen zu sein, die auf der M31-Demonstration Ende März in Frankfurt festgenommen oder auch nur polizeilich kontrolliert worden sind. Dem Sinn gemäß werden die Betroffenen in dem Schreiben als vermeintliche Gefährder der öffentlichen Sicherheit etikettiert, die über Himmelfahrt mit großer Wahrscheinlichkeit Straftaten in der Frankfurt begehen würden und aus diesem Grund präventiv aus der Innenstadt ausgeschlossen werden müssten.

Dass die Frankfurter Polizei ihre Gefährdungsszenarien pflegt und dabei mit Versammlungsfreiheit nicht viel zu schaffen hat, wird außerdem darin deutlich, dass sie die ausgesprochenen Aufenthaltsverbote selbst für den Fall, dass einzelne oder mehrere Blockupy-Veranstaltungen vom Verwaltungsgericht wieder erlaubt werden, weiterhin aufrecht zu erhalten gedenkt. Darüber hinaus sollen die Angeschriebenen mit den Verbotsverfügungen anscheinend vor vollendete Tatsachen gestellt werden. In den Briefen wird zumindest die “sofortige Vollziehung” der Aufenthaltsverbote angeordnet und im Falle von Widersprüchen die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ausgeschlossen.

Nicht einschüchtern lassen – Widerspruch einlegen – Eilantrag stellen
Trotz dieser polizeilich inszenierten Drohkulisse raten wir allen Betroffenen, sich nicht einschüchtern zu lassen, Widerspruch gegen die Aufenthaltsverbote einzulegen und möglichst schon am Montagmorgen (14.5.) einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs einzureichen. Für einen solchen Antrag benötigt ihr nicht zwingend eine Anwält*in. Ihr könnt dies also von einer Anwält*in eures Vertrauens vornehmen lassen oder dies ganz einfach selbst machen. Für letzteren Fall haben wir einen kurzen Leitfaden verfasst, wie ein solcher Antrag aufgebaut werden muss und auf welche Formalitäten ihr achten solltet. Bitte bedenkt, dass im Falle einer Niederlage vor Gericht die anfallenden Gerichtsgebühren (ca. 200 Euro) auf euch zukommen.

Also: Legt Widerspruch ein + stellt einen Eilantrag beim VG Frankfurt + Sprecht euch mit euren Bezugsgruppen ab + lasst euch euer Demonstrationsrtecht nicht absprechen

Wir sehen uns in Frankfurt.
Für das Recht auf Protest – wann und wo und wie wir es entscheiden.
orginal vorbereitet vom EA Frankfurt

Update: Auf linksunten.indymedia.org kann eine anonymisierte Kopie der Verfügung heruntergeladen werden, hier die gemeinsame Pressemitteilung von EA, Rote Hilfe und AK-Recht

Update2, aktuellere Version, Mo 11 uhr: Wir haben auch ein Blanko_Antrag auf Aufhebung der Aufschiebenden Wirkung , der unbedingt noch von euch persönlich angepasst werden muss (persönl. Daten, Datum des Eingangs, persönl. Gründe usw./rot markiert). Wichtig ist dass ihr euren Widerspruch ebenfalls zuvor an die Polizei schickt und die Kopie dem Antrag bei legt. Der Blanko-Antrag kann nicht alle persönlichen Besonderheiten erfassen, diese müsst ihr selbst ergänzen.

 

Leitfaden für einen Widerspruch/einen verwaltungsrechtlichen Eilantrag gegen die Aufenthaltsverbote für die Blockupy-Aktionstage

 

Dieser Leitfaden bezieht sich auf das Szenario, dass du ohne eine anwaltschaftliche Vertretung einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt einreichen willst. Je nach persönlicher Situation und verbleibender Zeit kann dies auch ein*e Anwält*in deines Vertrauens für dich machen, in diesem Fall kommen aber zu den ohnehin anfallenden Gerichtskosten (ca. 200 Euro) auch noch Anwaltskosten (bis zu 500 Euro) hinzu. Beides bekommst du nur dann zurück, wenn du das Verfahren gewinnst. Bei Teilgewinn muss unter Umständen ein Teilbetrag bezahlt werden.

 

1. WIDERSPRUCH EINLEGEN

 

ans Frankfurter Polizeipräsidium schicken/faxen

 

„Hiermit lege ich, (Name einsetzen), Widerspruch gegen die Verbotsverfügung

vom (Datum einsetzen) ein.“

 

Wichtig: Datum und Unterschrift nicht vergessen, sonst ist der Widerspruch

nicht gültig.

 

Bitte in jedem Fall Widerspruch einlegen, diesen aber – anders als in der Rechtsbehelfsbelehrung der Verbotsverfügung angeraten – nicht begründen.

 

2. EILANTRAG BEIM VG FRANKFURT ABGEBEN

 

Adresse: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Adalbertstr. 8 – 60487 Frankfurt a.M.

 

Eilantrag muss dem Gericht im Original vorliegen, kann aber im Vorfeld

bereits gefaxt werden. Wenn du ein Fax schickst, das Original bitte nachreichen.

 

Überschrift: Antrag nach § 80 V VwGO / Eilantrag“ (heißt: „§ 80 Abs. fünf“)

 

„Ich, (Name einfügen), beantrage die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt vom (Datum einsetzen) wiederherzustellen.

 

Begründung:

 

– private Begründungen (z.B. ich muss am 16.5. um 8.30 Uhr in der XY-Straße bei meiner Arbeitsstelle, beim Arzt, am Hauptbahnhof zwecks einer geplanten Reise o.ä. erscheinen)

Die Notwendigkeit, die Frankfurter Innenstadt in der Zeit des Verbots zu betreten, sollte am besten mit Hilfe von Bescheinigungen (z.B. vom Arbeitgeber etc.) belegt werden. Kannst du solche Bescheinigunbgen nicht

organisieren, kannst du alternativ eine eidesstattliche Erklärung verfassen

und gemeinsam mit dem Antrag einreichen. Wichtig ist aber das der Antrag möglichst schnell, eigentlich am Montag den 14.5. beim Verwaltungsgericht einreicht.

 

– politische Begründung (hier kannst du z.B. darlegen, aus welchen Gründen

du es trotz der Verbotsverfügung für wichtig hältst, von deinem Recht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen.)

 

Du musst nicht notwendigerweise sowohl persönliche als auch politische Gründe geltend machen, sondern kannst dich auch nur für eine Variante entscheiden. Kombinationen sind aber auch möglich.

 

Auch hier bitte Unterschrift und Datum nicht vergessen

(es ist auch mit Vollmacht nicht möglich, dass du den Antrag für jemand anderen unterschreibst).

 

bitte außerdem eine Kopie deiner Verbotsverfügung beilegen

 

„Bitte schicken Sie mir die Entscheidung über diesen Antrag vor dem

16.5. an folgende Faxnummer: (Faxnummer einfügen)“

 

Bitte überleg dir, welche Faxnummer du hier angeben kannst, sodass nur du die Antwort erhältst. Im Internet gibt es Möglichkeiten, sich eine Faxnummer zu organisieren.

 

Bitte den Antrag möglichst am Montag persönlich abgeben oder per Fax schicken (eine spätere Einreichung ist auch möglich, aber je früher du sie abgibst, desto eher kannst du mit einer Antwort rechnen).

 

Bitte denk daran, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglichst

verschlüsselt auch an info@ea-frankfurt.org zu mailen, falls du in Frankfurt trotz positiver Entscheidung des Verwaltungsgerichts Probleme mit der Polizei bekommen solltest. Der EA Frankfurt ist ab Mittwochnachmittag unter

0160 – 95657426 zu erreichen.

 

Solidarische Grüße,